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8 2.
Die Prüfung findet am Sitz der Landesuniversität statt. Dem Prüfungsaus-
schuß gehören an der Vertreter des Evangelischen Konsistoriums, die Mitglieder der
evangelisch-theologischen Fakultät, der Ephorus des evangelisch-theologischen Seminars
in Tübingen, auch wenn er nicht Mitglied der Fakultät ist. Die Oberkirchenbehörde kann
ein weiteres ihrer Mitglieder in den Ausschuß abordnen. Den Vorsitz führen das dienst-
älteste Fakultätsmitglied und der Vertreter des Konsistoriums gemeinsam. Stellvertreter
für verhinderte, nicht der Oberkirchenbehörde angehörige Mitglieder des Ausschusses be-
stellt das Konsistorium im Benehmen mit dem Ausschuß oder dessen Vorsitzendem.
8 3.
Der Meldun g zur Prüfung sind beizulegen:
1.
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eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Kandidaten und seiner Eltern,
sowie des Lebens= und Bildungsgangs des Kandidaten;
eein Auszug aus dem Geburtsregister und ein Taufschein;
3. der Nachweis der deutschen Reichsangehörigkeit, wenn der Kandidat nicht dem
niederen oder höheren Seminar angehört hat;
das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder ein gleichstehendes Zeugnis
(vergl. § 14 der Ministerialverfügung, betreffend die Reifeprüfung an den neun-
klassigen höheren Schulen für die männliche Jugend, vom 16. Mai 1911, Reg. Bl.
S. 168); wenn das Reifezeugnis kein Zeugnis im Hebräischen enthält, der Nach-
weis der Erstehung der hebräischen Nachprüfung;
der Nachweis eines mindestens dreijährigen Studiums der evangelischen Theologie
auf einer deutschen Universität; das Studium an einer evangelisch-theologischen
Fakultät einer Universität im deutschen Sprachgebiet außerhalb des deutschen Reichs
kann hiebei dem Studium an einer reichsdeutschen Universität gleich gestellt
werden; die Semester des einjährigen Militärdienstes werden für die Mindestdauer
des Studiums nicht mitgerechnet; mindestens drei theologische Semester müssen