Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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8 2. 
Die Prüfung findet am Sitz der Landesuniversität statt. Dem Prüfungsaus- 
schuß gehören an der Vertreter des Evangelischen Konsistoriums, die Mitglieder der 
evangelisch-theologischen Fakultät, der Ephorus des evangelisch-theologischen Seminars 
in Tübingen, auch wenn er nicht Mitglied der Fakultät ist. Die Oberkirchenbehörde kann 
ein weiteres ihrer Mitglieder in den Ausschuß abordnen. Den Vorsitz führen das dienst- 
älteste Fakultätsmitglied und der Vertreter des Konsistoriums gemeinsam. Stellvertreter 
für verhinderte, nicht der Oberkirchenbehörde angehörige Mitglieder des Ausschusses be- 
stellt das Konsistorium im Benehmen mit dem Ausschuß oder dessen Vorsitzendem. 
8 3. 
Der Meldun g zur Prüfung sind beizulegen: 
1. 
□ 
eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Kandidaten und seiner Eltern, 
sowie des Lebens= und Bildungsgangs des Kandidaten; 
eein Auszug aus dem Geburtsregister und ein Taufschein; 
3. der Nachweis der deutschen Reichsangehörigkeit, wenn der Kandidat nicht dem 
niederen oder höheren Seminar angehört hat; 
das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder ein gleichstehendes Zeugnis 
(vergl. § 14 der Ministerialverfügung, betreffend die Reifeprüfung an den neun- 
klassigen höheren Schulen für die männliche Jugend, vom 16. Mai 1911, Reg. Bl. 
S. 168); wenn das Reifezeugnis kein Zeugnis im Hebräischen enthält, der Nach- 
weis der Erstehung der hebräischen Nachprüfung; 
der Nachweis eines mindestens dreijährigen Studiums der evangelischen Theologie 
auf einer deutschen Universität; das Studium an einer evangelisch-theologischen 
Fakultät einer Universität im deutschen Sprachgebiet außerhalb des deutschen Reichs 
kann hiebei dem Studium an einer reichsdeutschen Universität gleich gestellt 
werden; die Semester des einjährigen Militärdienstes werden für die Mindestdauer 
des Studiums nicht mitgerechnet; mindestens drei theologische Semester müssen
	        
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