Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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() Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer: 
1. Altes Testament, 
2. Neues Testament, 
3. Kirchen- und Dogmengeschichte, 
4. Dogmatik und Symbolik, 
5. Ethik; 
sie ist teils schriftlich, teils mündlich. 
R) Die praktische Prüfung besteht in der Ablegung einer Predigt und einer Katechese. 
K Die Predigten und Katechesen sind öffentlich, die übrigen Teile der Prüfung nicht. 
86. 
Kandidaten, die unerlaubte Hilfsmittelin den Prüfungsraum mitbringen 
oder eine sonstige Täuschung versuchen oder andern hiezu behilflich sind, werden, wenn 
dies im Verlauf der Prüfung entdeckt wird, durch den Vorsitzenden des Prüfungsaus- 
schusses von der Prüfung ausgeschlossen. Erfolgt die Entdeckung erst später, so wird dem 
Kandidaten kein Prüfungszeugnis ausgestellt, oder das schon ausgestellte Zeugnis zurück- 
gezogen. 
§ 7. 
(0) Wer ohne triftige Entschuldigung zur Prüfung nicht erscheint oder sie ohne 
solche Entschuldigung vor ihrem Abschluß verläßt, wird erst nach einem Jahr wieder zuge— 
lassen. Ist ein Kandidat mehrmals, wenn auch mit Entschuldigung, bei der Prüfung aus- 
geblieben oder vor ihrem Ende zurückgetreten, so kann ihm die fernere Zulassung versagt 
werden. 
G) Wer bei der Prüfung nicht für befähigt erklärt oder auf Grund des § 6 von ihr aus- 
geschlossen oder des Zeugnisses verlustig erklärt worden ist, kann auf ein Jahr von der 
Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen werden. 
2 Tritt bei erneuter Zulassung einer der in Abs. 2 genannten Fälle ein, so wird der 
Kandidat nicht weiter zugelassen.
	        
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