Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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beauftragte Prüfungskommission vom 14. August 1829, Reg. Bl. S. 332, Ministerial- 
verfügung, betreffend die Anstellungsprüfung, vom 28. März 1831, Reg.Bl. S. 176, 
Ministerialverfügung, betreffend die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung, 
vom 11. März 1907, Reg. Bl. S. 132) 
treten mit der Einführung dieser Prüfungsordnung sowie der von dem Evangelischen 
Konsistorium erlassenen Ordnung, betreffend die zweite evangelisch-theologische Dienst- 
prüfung, (zu vergl. Erlaß des Konsistoriums vom 3. April 1913, Kons. A. Bl. XVI S. 281) 
außer Kraft. 
Stuttgart, den 3. April 1913. 
- Habermaas. 
  
Verfügung des Ministeriums des nirchen= und Schulwesens, 
betreffend die Nachprüfung in der hebräischen Sprache für Studierende der evangelischen Theologie. 
Vom 12. April 1913. 
Im Anschluß an § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Ministerialverfügung vom 3. April 1913, 
betreffend die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung (Reg. Bl. S. 121), wird 
folgendes bestimmt: 
Die Nachprüfung in der hebräischen Sprache, deren Erstehung bei der Meldung 
zur ersten evangelisch-theologischen Dienstprüfung von solchen Kandidaten nachzuweisen 
ist, deren Reifezeugnis kein Zeugnis im Hebräischen enthält, ist vor einer besonderen 
Kommission abzulegen. Diese wird jeweils von der Ministerialabteilung für die höheren 
Schulen bestellt, die das weitere über die Abhaltung der Nachprüfung zu bestimmen hat. 
Hat ein Kandidat in einem anderen deutschen Staat vor einer wissenschaftlichen 
Prüfungskommission eine Nachprüfung im Hebräischen bestanden, so wird das Zeugnis 
hierüber demjenigen über das Bestehen der württembergischen Nachprüfung gleich- 
gestellt, wenn seitens des betreffenden Staates Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Stuttgart, den 12. April 1913. 
Habermaas. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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