Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

131 
10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 19. Mai 1913. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme kleiner Viehzählungen. 
Vom 13. Mai 1913. S. 131. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die 
Vornahme einer Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und 1914. Vom 13. Mai 1913. S. 133. 
— Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der 
Stiftung für Repräsentationszwecke der Technischen Hochschule in Stuttgart. Vom 8. Mai 1913. S. 134. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Vornahme kleiner Viehzählungen. Vom 13. Mai 1913. 
Der Bundesrat hat am 7. November 1912 Bestimmungen für die Vornahme 
kleiner Viehzählungen erlassen (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1912, S. 855). 
Zum Vollzug dieser Bestimmungen wird folgendes verfügt: 
§ 1. 
In allen Jahren, in denen eine Viehzählung erweiterten Umfangs (sogenannte 
große Viehzählung) nicht stattfindet, werden Viehzählungen kleineren Umfangs 
(sogenannte kleine Viehzählungen) vorgenommen. 
Die Zählungen finden am 1. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, 
am nächstfolgenden Werktag statt. 
§ 2. 
Die Ausführung dieser kleinen Viehzählungen liegt den Gemeindebehörden ob 
und erfolgt mittels Ortslisten, in der Weise, daß die mit der Aufnahme betrauten
	        
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