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Personen (Zähler) am Zählungstag das zu zählende Vieh nach den in der Ortsliste
unterschiedenen Gattungen und Altersklassen sowie unter Beachtung der der Ortsliste
vorgedruckten Bestimmungen von Haus zu Haus (Stall zu Stall) ermitteln und in
die Ortsliste eintragen. Dabei hat, wenn in einem Haus (Stall) Tiere stehen, welche
verschiedenen Besitzern gehören, die Angabe des Viehbestandes in der Ortsliste für
jeden Besitzer getrennt zu geschehen.
Größere Gemeinden können zum Zweck der Viehaufnahme in bestimmt abgegrenzte
Zählbezirke eingeteilt werden; für die einzelnen Zählbezirke sind besondere, fortlaufend
zu numerierende Ortslisten zu verwenden.
Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige Personen zu bestellen.
Die Viehbesitzer sind einige Tage vor der Aufnahme in ortsüblicher Weise von
der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen.
l 3.
Nach erfolgter Aufnahme des Viehbestandes hat der Zähler die Ortsliste zusammen-
zurechnen, hinsichtlich der ordnungsmäßigen und vollständigen Ausführung der Zählung
zu beurkunden und spätestens am dritten Tag nach der Zählung dem Ortsvorsteher
zu übergeben.
Der Ortsvorsteher hat die von dem Zähler ausgefüllte Ortsliste soweit möglich
auf ihre Vollständigkeit und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen, die
nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung etwaiger unvollständiger, ungenauer oder
unrichtiger Einträge zu veranlassen und die erfolgte Prüfung zu bescheinigen. Sofern
die Gemeinde in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, ist das Ergebnis der einzelnen
Ortslisten vom Ortsvorsteher zusammenzustellen.
Das Gesamtergebnis der Zählung für den Gesamtgemeindebezirk ist von dem
Ortsvorsteher nach näherer Anordnung des Statistischen Landesamts spätestens am
siebten Tag nach der Zählung unmittelbar an das Statistische Landes-
amt in Stuttgart mitzuteilen.