Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Personen (Zähler) am Zählungstag das zu zählende Vieh nach den in der Ortsliste 
unterschiedenen Gattungen und Altersklassen sowie unter Beachtung der der Ortsliste 
vorgedruckten Bestimmungen von Haus zu Haus (Stall zu Stall) ermitteln und in 
die Ortsliste eintragen. Dabei hat, wenn in einem Haus (Stall) Tiere stehen, welche 
verschiedenen Besitzern gehören, die Angabe des Viehbestandes in der Ortsliste für 
jeden Besitzer getrennt zu geschehen. 
Größere Gemeinden können zum Zweck der Viehaufnahme in bestimmt abgegrenzte 
Zählbezirke eingeteilt werden; für die einzelnen Zählbezirke sind besondere, fortlaufend 
zu numerierende Ortslisten zu verwenden. 
Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige Personen zu bestellen. 
Die Viehbesitzer sind einige Tage vor der Aufnahme in ortsüblicher Weise von 
der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. 
l 3. 
Nach erfolgter Aufnahme des Viehbestandes hat der Zähler die Ortsliste zusammen- 
zurechnen, hinsichtlich der ordnungsmäßigen und vollständigen Ausführung der Zählung 
zu beurkunden und spätestens am dritten Tag nach der Zählung dem Ortsvorsteher 
zu übergeben. 
Der Ortsvorsteher hat die von dem Zähler ausgefüllte Ortsliste soweit möglich 
auf ihre Vollständigkeit und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen, die 
nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung etwaiger unvollständiger, ungenauer oder 
unrichtiger Einträge zu veranlassen und die erfolgte Prüfung zu bescheinigen. Sofern 
die Gemeinde in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, ist das Ergebnis der einzelnen 
Ortslisten vom Ortsvorsteher zusammenzustellen. 
Das Gesamtergebnis der Zählung für den Gesamtgemeindebezirk ist von dem 
Ortsvorsteher nach näherer Anordnung des Statistischen Landesamts spätestens am 
siebten Tag nach der Zählung unmittelbar an das Statistische Landes- 
amt in Stuttgart mitzuteilen.
	        
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