Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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84. 
Die den Gemeinden etwa erwachsenden Kosten sind von der Gemeindekasse 
zu tragen. 
Die für die Zählungen erforderlichen Formulare werden von dem Statistischen 
Landesamt den Gemeinden rechtzeitig zugehen. 
Sofern die Erhebungsformulare nicht spätestens acht Tage vor 
der Zählung den Gemeinden zugekommen sind, ist unverzüglich 
Anzeige an das Statistische Landesamt zu erstatten. 
Stuttgart, den 13. Mai 1913. 
Fleischhauer. Geßler. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Vornahme einer Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und 19s4. 
Vom 13. Mai 1913. 
Der Bundesrat hat am 30. April 1913 Bestimmungen für die Vornahme einer 
Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und 1914 beschlossen (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich 1913, S. 503). Zum Vollzug dieser Bestimmungen 
wird folgendes verfügt: 
l 1. 
Am 2. Juni 1913 und am 1. Juni 1914 wird eine Zählung der Schweinc vor- 
genommen. 
82. 
Die Ausführung dieser Zählungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der 
Vorschriften in §§ 2—4 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Vornahme kleiner Viehzählungen, vom 13. Mai 1913 (Reg. Bl. S. 131). 
Stuttgart, den 13. Mai 1913. 
Fleischhauer. Geßler.
	        
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