Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

3 
5) Im § 26 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Abs. VI (Anderung vom 
30. März 1904, Reg. Bl. S. 45) statt „gleich nach der Ankunft dem Empfänger 
durch einen besonderen Boten zuzustellen“ zu setzen: 
nach den Vorschriften für das Abtragen von Eilsendungen (8 27, I) bestellen zu lassen. 
6) Im § 48 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ ist statt 
des zweiten Satzes des Abs. III (Anderung vom 24. Dezember 1901, 
Reg. Bl. S. 566) zu setzen: 
Die mit dem Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders 
verpflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von 
der Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Haus- 
nummen) sowie nötigenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis zu 
nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 4. Januar 1913. 
Weizsäcker. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Genehmigung der Walter Simon'schen Brautstistung in Tübingen. 
Vom 31. Dezember 1912. 
Seine Majestät der König hat vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
21. Dezember 1912 der Walter Simon'schen Brautstiftung in Tübingen die 
nachgesuchte Genehmigung allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1912. 
Für den Staatsminister: 
Haag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.