Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Bekauntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulweseus, 
betreffend die Genehmigung der Erwin Bälz'schen Familienstiftung in Stuttgart. Vom 23. Mai 1913. 
Seine Königliche Majestät haben am 21. Mai. ds. Is. allergnädigst 
geruht, die Erwin Bälz'sche Familienstiftung in Stuttgart zu genehmigen. 
Stuttgart, den 23. Mai 1913. 
Habermaas. 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulweseus, 
betreffend Anderung der Vollzugsverfügung zum Gewerbe= und Bandelsschulgesetz. Vom 31. Mai 1913. 
& 7 Abs. 2 der zur Vollziehung des Gewerbe= und Handelsschulgesetzes erlassenen 
Ministerialverfügung vom 5. Februar 1909 (Reg. Bl. S. 10) erhält folgenden Wortlaut: 
„Das Schuljahr beginnt am 1. Mai. Es zerfällt in ein Sommer= und ein 
Winterhalbjahr." 
8 7 Abs. 4 der genannten Verfügung erhält die Fassung: 
„Schulfrei bleiben, soweit sie nicht so wie so in die Ferien fallen, abgesehen 
von den Geburtsfesten des Kaisers, des Königs und der Königin: Neujahrsfest, 
Erscheinungsfest, Gründonnerstag, Karfreitag, Samstag vor Ostern, Ostermontag, 
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Feiertag Peter und Paul, Christfest und 
Stephanusfeiertag, außerdem jährlich drei bewegliche Tage, die auf dem in Abs. 3 
geordneten Weg festzusetzen sind. Gebietet die Rücksicht auf die religiösen Bedürf- 
nisse am Ort, weitere Tage vom Unterricht freizulassen, so sind diese an den 
Ferien abzuziehen, soweit nicht die beweglichen Tage zu diesem Zweck Verwendung 
finden; dabei ist an Schulen mit überwiegend katholischer Schülerzahl an den oben 
nicht aufgeführten katholischen Fest tagen der Unterricht jedenfalls auszusetzen. 
Stuttgart, den 31. Mai 1913. 
Habermaas. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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