Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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2) Im § 15 ist der Text unter II zu ersetzen durch: 
II. Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß möglichst 
vollständig sein; sie hat zu enthalten 
a) bei Semaphortelegrammen: 
1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes mit Angabe der Nationalität und, im Falle von Namens- 
gleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Internationalen Signalbuche, 
3. den Namen der Semaphorstation, wie er in der ersten Spalte der amtlichen 
Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist; 
b) bei Funkentelegrammen: 
1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zu- 
sätzen, 
2. den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Ver- 
zeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, 
3. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Internationalen Verzeichnisse der 
Funkentelegraphenstationen steht. 
Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders durch eine 
Angabe über die vom Schiffe befahrene Strecke ersetzt werden, die nach Abgangs- 
und Bestimmungshafen oder durch einen anderen gleichwertigen Vermerk aus- 
gedrückt wird. 
3) Im § 15 unter IV ist hinter „Ursprungsanstalt“ einzuschalten: 
oder der Ursprungsbordstation 
Hinter „befördert hat“ ist statt des Kommas ein Semikolon zu setzen und der 
folgende Text von „sonst“ bis „Semaphorstation“ zu ersetzen durch: 
die Meldung kann bei Funkentelegrammen auch über eine andere Küstenstation 
desselben Landes oder eines Nachbarlandes, bei Semaphortelegrammen über 
eine beliebige Semaphorstation befördert werden.
	        
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