Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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über den für die Antwort vorausbezahlten Betrag hinzuzufügen ist, z. B. „Antwort 
bezahlt 5,50 M“ oder „RP B6, 50 At“. Der an Bord eines Schiffes ausgestellte Ant- 
wortschein berechtigt, in den Grenzen seines Wertes ein Funkentelegramm an eine 
beliebige Bestimmung bei der Bordstation aufzugeben, die den Schein ausge— 
stellt hat; 
h) Funkentelegramme mit Vergleichung, 
c) durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme, 
d) durch die Post zu bestellende Funkentelegramme, 
e) zu vervielfältigende Funkentelegramme, 
f) Funkentelegramme mit Empfangsanzeige, aber nur, wenn es sich um die Bekannt— 
gabe des Tages und der Stunde handelt, zu welcher die Küstenstation der Bord— 
station das für diese bestimmte Telegramm übermittelt hat, 
g) gebührenpflichtige Dienstnotizen mit Ausnahme derjenigen, die eine Wieder— 
holung oder eine Auskunft verlangen. Dagegen sind alle Arten von Dienstnotizen 
zugelassen, soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes 
handelt; 
h) dringende Funkentelegramme, aber nur, wenn die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes in Frage kommt. 
6) Im § 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bord- 
stationen“ zu ersetzen durch: 
Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem Schiffe ge- 
richteten Funkentelegramme bei den Küstenstationen und der von einem Schiffe 
herrührenden Funkentelegramme bei den Bordstationen. 
7) Im § 15 unter XIII ist hinter „Bordgebühr“ in Zeile 6 statt des Punktes ein Komma 
zu setzen und alsdann einzuschalten: 
3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten- oder Bord- 
stationen und die Gebühren für die vom Absender verlangten besonderen Dienst- 
leistungen.
	        
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