Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(Iul) Beide Prüfungen werden in Stuttgart und zwar in der Regel jährlich einmal 
abgehalten. Haben sich zu einer Prüfung oder Prüfungsabteilung nicht mehr als drei 
zulassungsfähige Kandidaten gemeldet, so können diese auf die nächste ordnungsmäßige 
Prüfung verwiesen werden. 
§* 2. Prüfungsbehörde. 
Die Prüfungen werden durch einen von dem Ministerium des Kirchen= und Schul- 
wesens bestellten Prüfungsausschuß abgehalten. Dieser wird teils aus Mitgliedern der 
Ministerialabteilung für die höheren Schulen, teils aus Hochschullehrern und Vertretern 
des praktischen Schuldienstes zusammengesetzt. Für jede der vier Richtungen wird inner- 
halb des Ausschusses eine eigene Abteilung gebildet; den Vorsitz im Ausschuß führt der 
Vorstand der Ministerialabteilung, an der Spitze jeder Abteilung steht ein Mitglied dieser 
Behörde. 
§ 3. Ausschluß von der Prüfung. 
Kandidaten, die unerlaubte Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitbringen oder sonst 
eine Täuschung versuchen oder anderen hiezu behilflich sind, werden, wenn dies im Verlauf 
der Prüfung entdeckt wird, durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der 
Prüfung ausgeschlossen. Erfolgt die Entdeckung erst später, so wird dem Kandidaten kein 
Prüfungszeugnis ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis zurückgezogen. 
§ 4. Prüfungszeugnis. 
(1) Die bei der Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten ein Zeugnis, 
das die Zeugnisse in den einzelnen Fächern sowie ein Gesamtzeugnis über die zuerkannte 
Befähigungsstufe enthält. Die Befähigungsstufen werden bezeichnet durch die Klassen 
I — vorzüglich, 
IIa — sehr gut, 
IIb — gut, 
IIIa = befriedigend, 
IIIU — genügend.
	        
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