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ein Zeugnis über das Bestehen einer an einem württembergischen Realgymnasium ab-
gelegten Ergänzungsprüfung in Latein auf der Stufe der Reifeprüfung.
2. Ein mindestens vierjähriges ordnungsmäßiges Fachstudium
nach Erlangung des vorgeschriebenen Reifezeugnisses, wobei es den Kandidaten der neu-
sprachlichen Richtung mit dem Reifezeugnis einer Oberrealschule gestattet ist, die Er-
gänzungsprüfung in Latein auch innerhalb der ersten drei Semester ihres Fachstudiums
abzulegen.
3. Eine wissenschaftliche Abhandlung, die von dem Prüfungsaus-
schuß für genügend erklärt sein muß (8§ 9).
(I) Zu einem ordnungsmäßigen Fachstudium im Sinn der vorstehenden Nr. 2 ist
erforderlich:
1. Bei den Kandidaten der altsprachlichen Richtung:
Ein Fachstudium von mindestens acht Semestern an einer reichsdeutschen Universität,
wovon zwei Semester an der Landesuniversität zugebracht sein müssen; für den Fall,
daß die Kandidaten als drittes Prüfungsfach Französisch gewählt haben, ein mindestens
fünf Monate dauernder zusammenhängender Aufenthalt im französischen Sprachgebiet,
der auf die nicht an der Landesuniversität zu verbringende Studienzeit als ein Semester
angerechnet wird. Ferner in jedem der gewählten Prüfungsfächer ein mindestens vier
Semester dauernder erfolgreicher Besuch der für diese Fächer eingerichteten Seminar-
übungen und die erfolgreiche Teilnahme an den archäologischen Übungen mindestens
während zweier Semester.
2. Bei den Kandidaten der neusprachlichen Richtung:
Ein Fachstudium von mindestens sechs Semestern an einer reichsdeutschen Universität,
wovon zwei Semester an der Landesuniversität zugebracht sein müssen, und ein mindestens
fünf Monate dauernder zusammenhängender Aufenthalt je im französischen und im eng-
lischen Sprachgebiet. Ferner in jedem der gewählten Prüfungsfächer der erfolgreiche
Besuch der für sie eingerichteten Seminarübungen mindestens während vier Semestern.
3. Bei den Kandidaten der mathematisch-physikalischen und der
naturwissenschaftlichen Richtung: