151
Ein Fachstudium von mindestens acht Semestern an einer reichsdeutschen Universität
oder an einer reichsdeutschen Technischen Hochschule, von denen zwei Semester an der
Landesuniversität zugebracht sein müssen und auf die im übrigen ein Semester akademischen
Studiums im französischen oder englischen Sprachgebiet angerechnet werden kann. Ferner
der erfolgreiche Besuch der erforderlichen Ubungen: Bei Kandidaten der mathe-
matisch-physikalischen Richtung die Teilnahme an den mathematischen
Übungen durch mindestens vier, an chemischen Ubungen durch mindestens ein Semester,
an den physikalischen ÜUbungen durch mindestens zwei und, wenn sich der Kandidat über
besonders eingehende physikalische Studien auszuweisen gedenkt (§ 16 Schlußabsatz),
durch mindestens drei Semester; bei Kandidaten der naturwissenschaftlichen
Richtung die Teilnahme an den chemischen Übungen durch mindestens drei, an den physi-
kalischen Ubungen durch mindestens ein Semester, an den Ubungen in Botanik, Zoologie,
Geologie und Geographie je mindestens durch zwei Semester.
(IIl) Die Zeit, während deren ein Kandidat neben der Ableistung seiner Militär-
dienstpflicht an einer Hochschule eingeschrieben war, wird nicht in das Fachstudium ein-
gerechnet.
§ 7. Meldung zur Prüfung.
(1) Die Meldung, die frühestens im Laufe des achten Studienhalbjahrs erfolgen kann,
ist innerhalb der bestimmten Meldefrist unmittelbar bei der Ministerialabteilung einzu-
reichen. Anzuschließen sind:
1. Eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Lebenslaufs und
Bildungsgangs, sowie ein Auszug aus dem Geburtsregister;
2. der Nachweis der deutschen Reichsangehörigkeit;
3. das Reifezeugnis, gegebenenfalls mit Ergänzungszeugnis;
4. die Nachweise über das vorgeschriebene Fachstudium mit Anführung der gehörten
Vorlesungen und der besuchten Seminarübungen, sowie eine Bescheinigung der Seminar-
und Institutsvorstände über den erfolgreichen Besuch der vorgeschriebenen Ubungen;
5. zutreffendenfalls eine Erklärung über das von dem Kandidaten gewählte dritte
1