Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Fach, über das Verhältnis von Französisch und Englisch (§ 12), von Mathematik und 
Physik (§ 16), von Botanik und Zoologie (§ 18), von Geologie und Geographie (§ 19); 
6. eine Angabe über die besonderen Studien der Kandidaten; 
7. eine von einer Behörde beglaubigte Darlegung der Militärverhältnisse; 
8. ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Geburtsorts oder, wenn dieser 
außerhalb Württembergs gelegen ist, des Aufenthaltsorts; 
9. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sich der Kandidat 
schon früher einer Lehramtsprüfung unterzogen hat. 
(II) Gleichzeitig mit der Meldung ist die Prüfungssportel von 60 Mark an das Sekre- 
tariat der Ministerialabteilung einzusenden. 
(IUlll Auf den gleichen Zeitpunkt wie die Meldung zur Prüfung, jedoch in gesonderter 
Eingabe ist die Meldung zum Vorbereitungsjahr nach den Vorschriften der betreffenden 
Ministerialverfügung einzureichen unter Anschluß einer Erklärung wegen der Zuweisung 
zu einer bestimmten Anstalt. 
§ S8. Zulassung zur Prüfung. 
(10, Auf Grund der Meldung entscheidet die Ministerialabteilung über die Zulassung. 
(II) Diese ist zu versagen, wenn die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt 
sind, ferner wenn begründete Zweifel an der sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten 
obwalten oder wenn er auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse sonst als nicht geeignet 
für den Lehrberuf erscheint oder schon mehr als fünf Jahre von der Hochschule abge- 
gangen ist. 
§ 9. Wissenschaftliche Abhandlung. 
(1, Den Gegenstand der wissenschaftlichen Abhandlung wählen die Kandidaten inner- 
halb der Prüfungsfächer ihrer Richtung. Das gewählte Thema ist der Ministerialabteilung 
auf den von ihr bestimmten Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. 
(10 Die Abhandlung ist in deutscher Sprache abzufassen und mit einer Inhaltsüber- 
sicht sowie mit einem Verzeichnis sämtlicher bei der Ausarbeitung benützten Quellen und 
Hilfsmittel zu versehen.
	        
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