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(u An Stelle der wissenschaftlichen Abhandlung kann auch eine akademische Preis-
schrift, eine Doktorarbeit oder eine andere wissenschaftliche Druckschrift aus dem Gebiet
der Prüfungsfächer vorgelegt werden.
(IV) Die Abhandlung ist auf den von der Ministerialabteilung bekannt gegebenen
Zeitpunkt und mit der schriftlichen Versicherung vorzulegen, daß der Kandidat die Arbeit
selbständig und ohne fremde Beihilfe ausgeführt und keine anderen als die von ihm an-
gegebenen Hilfsmittel benützt hat. Erweist sich diese Versicherung als unwahr, so wird
der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen oder, wenn die Entdeckung erst später erfolgt,
kein Prüfungszeugnis ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis zurückgezogen.
(V) Die Frist für die Einreichung der Abhandlung kann nur bei ernstlicher, länger
dauernder Erkrankung, die durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen ist, oder in dem Fall
verlängert werden, wenn das vorgelegte Thema nicht genehmigt und durch die Not-
wendigkeit, ein neues genehmigen zu lassen, die Zeit für die Ausarbeitung verkürzt wurde.
Wer ohne Verlängerung der Frist die Abhandlung nicht auf den bestimmten Zeitpunkt
einreicht, wird nicht zur nächsten Prüfung zugelassen.
(VI) Ist die Abhandlung als genügend befunden worden, so kann ihre Gültigkeit auf
Ansuchen von der Ministerialabteilung um ein Jahr verlängert werden, falls der Kandidat
nicht in die Prüfung eintritt oder während dieser zurücktritt oder sie nicht besteht.
(VII Wird die Abhandlung nicht als genügend befunden, so kann noch einmal
ein neues Thema bearbeitet oder die Gültigkeit des alten auf Ansuchen von der Miusteraal.
abteilung um ein Jahr verlängert werden.
§ 10. Prüfungsfächer.
(1) Prüfungsgegenstände sind:
1. Für die altsprachliche Richtung: Latein und Griechisch nebst Archäologie,
dazu nach Wahl des Kandidaten Deutsch oder Geschichte oder Französisch;
2. für die neusprachliche Richtung: Französisch und Englisch, dazu nach
Wahl des Kandidaten Deutsch oder Geschichte;