Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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3. für die mathematisch-physikalische Richtung: Geometrie, Analysis, 
Mechanik und Physik; 
4. für die naturwissenschaftliche Richtung: Chemie, Botanik und Zoo- 
logie, Geologie und Geographie. 
(II) Bei allen vier Richtungen sind die besonderen Studien der Kandidaten auf den 
einzelnen Gebieten zu berücksichtigen. 
§ 11. Lateinisch und Griechisch. 
(10) Verlangt wird: 
1. Auf Lesen des Urtextes der wichtigsten Schriftwerke gegründete Bekanntschaft 
mit den klassischen Schriftstellern; 
2. auf eingehenden Studien beruhende Vertrautheit mit je einem von dem Kandidaten 
namhaft gemachten griechischen und lateinischen Dichter und Prosaiker aus dem Kreis 
der Klassiker; 
3. übersichtliche Kenntnis der Hauptgebiete der klassischen Philologie und der Alter- 
tumswissenschaft (Methode der Kritik und der Exegese, lateinische und griechische Gram- 
matik auf geschichtlicher Grundlage, Metrik und Rhetorik, Geschichte der griechischen und 
römischen Literatur, insbesondere ihrer Blütezeiten, Geschichte des Altertums). 
(II)) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind: 
1. Übersetzung je eines aus einem deutschen Schriftsteller entnommenen Abschnitts 
ins Lateinische und Griechische. Hiebei wird grammatische Sicherheit und Fertigkeit im 
Gebrauch der Fremdsprache sowie gründliche stilistische Schulung verlangt. 
2. Übersetzung eines Abschnittes aus einem lateinischen und aus einem griechischen 
Schriftwerke mit einer auf Inhalt und Form sich erstreckenden Erklärung, bei welcher der 
Kandidat in erster Linie den Gehalt des Textes nach dessen Eigenart zu entwickeln und die 
vom Schriftsteller gewählten Darstellungsmittel klarzulegen hat. 
ll Die mündliche Prüfung besteht in der Übersetzung und Erklärung von 
Stellen aus lateinischen und griechischen Dichtern und Prosaikern und in der Beantwortung 
von Fragen aus den oben genannten Gebieten. In der Archäologie wird vorausgesetzt:
	        
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