Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Kenntnis der Mittelpunkte der alten Kultur, Kenntnis des öffentlichen und privaten 
Lebens der Griechen und Römer, Kenntnis der Religion und des Kultus, sowie der Ent- 
wicklung der Kunstformen. 
* 12. Französisch und Englisch. 
(1, Für die Prüfung in Französisch und Englisch gelten die nachstehenden Bestim- 
mungen in der Art, daß jeder Kandidat der neusprachlichen Richtung sich nach seiner Wahl 
in der einen Sprache der Prüfung nach A, in der anderen der Prüfung nach B zu unter- 
ziehen hat. 
(II) Die Anforderungen von B gelten auch für diejenigen Kandidaten der altsprach- 
lichen Richtung, die das Französische als drittes Fach gewählt haben, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß für sie die schriftliche Ubersetzung eines französischen Textes ins Deutsche wegfällt. 
A. 
(1) Verlangt wird: 
1. Lautreine Aussprache sowie Richtigkeit und Gewandtheit im freien mündlichen 
und schriftlichen Gebrauch der Sprache; 
2. eingehendere Kenntnis der Geschichte der Sprache: 
3. Vertrautheit mit dem allgemeinen Entwicklungsgang der Literatur von ihren 
Anfängen bis zur Gegenwart, sowie mit den Haupterscheinungen der Kultur und Ge- 
schichte seit dem Beginn der Neuzeit; 
4. Bekanntschaft mit den bedeutendsten Werken der Literatur; genauere, auf ein- 
dringender Lektüre beruhende Kenntnis eines wichtigeren Werkes aus der älteren Literatur 
und eines hervorragenden Schriftstellers aus jedem der drei letzten Jahrhunderte. 
(Il) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind: 
1. Diktat; Übersetzung eines deutschen Originaltextes in die Fremdsprache; Uber- 
setzung eines fremdsprachlichen Textes ins Deutsche. 
2. Eine in deutscher Sprache abzufassende Erklärung eines fremdsprachlichen Textes 
aus neuerer Zeit nach Inhalt und Form. Hiebei hat der Kandidat in erster Linie den 
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