Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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M 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 31. Januar 1913. 
  
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens, betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkannter 
Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden. Vom 23. Januar 1913. S. 5. — Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Erweiterung des Bezirks eines Gewerbegerichts. Vom 8. Januar 1913. 
S. 21. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Erweiterung des Bezirks eines 
Kaufmannsgerichts. Vom 8. Januar 1913. S. 21. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Aufhebung der Flößerei auf der Enz von Rotenbach abwärts und auf der Nagold mit dem Zinsbach. 
Vom 27. Januar 1913. S. 21. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des friegsweseus, 
betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden. 
Vom 23. Januar 1913. 
§ 1. 
Die Vollstreckung einer militärgerichtlich erkannten oder durch Strafverfügung des 
Gerichtsherrn festgesetzten Freiheitsstrafe geht auf die bürgerlichen Behörden über 
1. in den Fällen der §§ 15 Abs. 3, 156, 160 und 161 des Militärstrafgesetzbuchs (vergl. 
Abschnitt II der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens 
vom 10. August 1909, Amtsbl. J.Min. S. 165, M.V. Bl. S. 200, und Militär- 
Strafvollstreckungsvorschrift von 1908 erster Teil — M. St. V. I. T. — §5 Nr. 2 
Abs. 2 bis 4 in der Fassung der Ergänzung vom 3. Mai 1910, M. V. Bl. S. 117),
	        
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