Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(ul) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Experimentalphysik und im 
Anschluß daran auf praktische Physik. Außerdem soll dem Kandidaten Gelegenheit ge- 
geben werden, seine Bekanntschaft mit der geschichtlichen Entwicklung der Physik nachzu- 
weisen. 
(IV) Für Kandidaten, welche besonders eingehende Studien in der 
Physik nachweisen und den Gegenstand ihrer Abhandlung diesem Gebiet entnommen 
haben, kommen bei der Prüfung in Mathematik synthetische Geometrie und höhere Algebra 
in Wegfall. Dafür wird von ihnen die eingehende Bekanntschaft mit zwei der in Abfs. 1 
Nr. 3 genannten Gebiete der theoretischen Physik sowie dic Ausführung einer physikalischen 
Arbeit im Institut mit Bericht und Skizze der Versuchsanordnung verlangt. 
* 17. Chemie. 
(1) Verlangt wird: 
1. Eingehende Kenntnis der anorganischen Chemie und derjenigen Verbindungen 
aus dem Gebiete der organischen Chemie, die für die Physiologie oder die Technik von 
hervorragender Bedeutung sind; 
2. Kenntnis der Grundlagen der physikalischen Chemie und der neueren chemischen 
Theorien; 
3. Fertigkeit in der qualitativen und einige ÜUbung in der gquantitativen Analyse. 
(Il) In der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgaben zu bearbeiten. 
All) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte bezeichnete Gebiet; 
die Fertigkeit in der qualitativen Analyse ist durch die Ausführung einer solchen nebst 
Bericht darzulegen. Außerdem erhält der Kandidat Gelegenheit, seine Kenntnisse aus 
der Geschichte der Chemie darzutun. 
* 18. Botanik und Zoologie. 
(1, Verlangt wird von allen Kandidaten: 
1. Auf eigener Anschauung beruhende Kenntnis der charakteristischen Pflanzen und 
Tiere der Heimat, auch nach der biologischen Seite, Uberblick über die Systematik des 
Pflanzen= und Tierreichs;
	        
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