Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(IU) Für die Kandidaten der mathematisch-physikalischen und der 
naturwissenschaftlichen Richtung ist auf ihren Wunsch die Prüfung in der 
Geschichte der Philosophie auf die neuere Zeit zu beschränken. 3 
§ 24. Lehrproben. 
(1) Jeder Kandidat hat zwei Lehrproben abzulegen, die eine auf der Oberstufe, die 
andere auf der Mittelstufe. Die Fächer kann er aus dem Kreise seiner ordentlichen 
Prüfungsfächer wählen; die Gegenstände werden von den Abteilungsvorsitzenden des 
Prüfungsausschusses je für ihre Abteilung bestimmt. 
(II) Die Lehrprobe hat den Gegenstand vorherrschend in der Weise lehrender Ent- 
wicklung (nicht einseitig fragend oder vortragend) zu behandeln und soll ein abgeschlossenes 
Ganzes bilden. 
§ 25. Ergänzungsprüfung. 
Verlangt wird: 
In der Geometrie eingehende Beherrschung des Stoffs der Planimetrie und der 
Elemente der Stereometrie (ausschließlich der neueren Geometrie); 
im Französischen Übersetzung eines einfacheren deutschen und französischen 
Textes, Sicherheit in der Grammatik, Fähigkeit freien französischen Ausdrucks mit Be- 
schränkung auf einfachere Gegenstände, sowie sorgfältige Aussprache. 
IV. Erweiterungsprüfung. 
§ 26. Gegenstände der Erweiterungsprüfung. 
(1), Es steht jedem Kandidaten frei, innerhalb von zehn Jahren nach Erstehung der 
zweiten Dienstprüfung die früher erworbene Lehrbefähigung nach seiner Wahl zu er- 
weitern. Für die Lehrer der altsprachlichen sowie für die der neusprachlichen Richtung 
kommer hiebei in erster Linie die von ihnen nicht gewählten Prüfungsfächer ihrer Richtung 
in Betracht, für jene außerdem Englisch und Hebräisch, für diese Geographie; ferner für 
die Lehrer der mathematischen Richtung die Fächer der naturwissenschaftlichen Prüfung, 
für die der naturwissenschaftlichen Richtung Mathematik und Physik; außerdem für sämt- 
liche Richtungen Zeichnen.
	        
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