Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(II) Die Meldung ist jeweils innerhalb der bestimmten Meldefrist vorzulegen. Mit 
der Meldung ist die Prüfungsgebühr im Betrag von 20 Mark an das Sekretariat der 
Ministerialabteilung einzusenden. 
§ 27. Anforderungen. 
(1) Für die in §§ 11 bis 19 genannten Prüfungsfächer gelten die dort festgestellten 
Anforderungen. 
(II) Im Hebräischen wird verlangt: sichere wissenschaftliche Kenntnis der Gram- 
matik; auf Lektüre beruhende Bekanntschaft mit einem größeren Teil der geschichtlichen, 
prophetischen und poetischen Schriften des Alten Testaments; Bekanntschaft mit den 
Hauptpunkten der israelitischen Geschichte und der alttestamentlichen Einleitungswissen- 
schaft. Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist die Niederschrift eines alttestament- 
lichen Textes mit Übersetzung und Formenerklärung. Die mündliche Prüfung 
besteht in der Übersetzung eines alttestamentlichen Abschnitts mittlerer Schwierigkeit in 
punktiertem Text sowie in Beantwortung von Fragen aus den genannten Gebieten. 
(UUl) Im Zeichnen wird verlangt: Eine skizzenhafte Darstellung von bildartig 
zusammengestellten Natur= oder Kunstgegenständen flächiger und runder Form, wobei 
die Zusammenstellung vom Kandidaten selbst vorzunehmen und in der Zeichnung besonders 
auf gute perspektivische Darstellung zu sehen ist; ferner die durchgeführte (gezeichnete oder 
gemalte) Darstellung eines einfachen Natur= oder Kunstgegenstandes in voller Licht- 
wirkung. 
V. Ubergangs= und Schlußbestimmungen. 
§ 28. 
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung werden von der 
Ministerialabteilung erlassen. 
§ 29. 
(1) Die vorliegende Prüfungsordnung tritt mit folgender Maßgabe in Kraft: 
1. Vom Jahr 1916 an sind sämtliche Dienstprüfungen für das höhere Lehramt nach 
den neuen Vorschriften abzuhalten.
	        
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