Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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3) Hinter § 9a der Ministerialverfügung in der Fassung vom 30. September 1896 
werden folgende §§ 90 bis 9 d eingeschaltet: 
896. 
Ist gemäß 8 11a Abs. 1 und 3 der Verordnung eine Mitteilung über Bewilligung 
oder Verlängerung einer Bewährungsfrist oder über Widerruf einer solchen bei der 
Registerbehörde eingegangen, so hat sie einen Hinweis hierauf bei dem Vermerk über 
die Verurteilung anzubringen. 
Die in Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen werden auch nach Ablauf, Widerruf oder 
sonstiger Erledigung der Bewährungsfrist weiter aufbewahrt. 
89ec. 
Der Inhalt des Vermerks über einen Gnadenerweis ist bei jeder Auskunft über 
eine Verurteilung zugleich mit dieser mitzuteilen. 
Die in 8 12 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Löschung eines Vermerks über 
Verurteilung erfolgt durch Beisetzung eines Löschungsvermerks mit Angabe des Grunds 
der Löschung und des Datums der ihr zu Grund liegenden Entscheidung oder Verfü— 
gung sowie durch kreuzweisen, von den Ecken ausgehenden Durchstrich des Vermerks 
über die Verurteilung. 
In allen Fällen, in denen schon bisher einer Strafnachricht die Mitteilung über 
die im Wiederaufnahmeverfahren erfolgte rechtskräftige Aufhebung der Verurteilung 
nachgefolgt war, ist nachträglich die Löschung des Vermerks über die Verurteilung 
vorzunehmen. 
Die gemäß 8 12 der Verordnung eingehenden Mitteilungen über rechtskräftige 
Aufhebung einer Verurteilung oder über Gnadenerweise werden auch nach der Erledigung 
weiter aufbewahrt. 
§ 9 d. 
Auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft um Auskunft 
aus dem Strafregister sind stets und ohne besonderes hierauf gerichtetes Ersuchen auch 
die im Register gelöschten Vermerke unter Beifügung des Löschungsvermerks und Er-
	        
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