Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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sichtlichmachen der Löschung durch kreuzweisen Durchstrich mitzuteilen. Den gemäß 
§ 17b Abs. 2 der Verordnung hiezu für befugt erklärten höheren Verwaltungsbehörden 
werden gelöschte Vermerke in gleicher Form wie den Gerichten und Staatsanwalt- 
schaften dann mitgeteilt, wenn ihr Ersuchen ausdrücklich hierauf gerichtet ist. In allen 
anderen Fällen der Auskunft aus dem Strafregister sind die gelöschten Vermerke uner- 
wähnt zu lassen; auch sonst ist auf ihre strenge Geheimhaltung zu achten. 
Die Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörden, denen nach § 17b der Ver- 
ordnung auf ausdrückliches Ersuchen auch über die im Strafregister gelöschten Vermerke 
Auskunft zu erteilen ist, wird durch besondere Bekanntmachung erfolgen. 
4) In § 18 Satz 2 der Ministerialverfügung in der Fassung der Verfügung vom 
30. September 1896 werden auf Zeile 5 statt der Worte „Formular E“ die Worte 
„Formular 8“ gesetzt. Die gleiche Bezeichnung erhält das der genannten Ministerial- 
verfügung angehängte Formular E (Reg. Bl. S. 235).57) 
Stuttgart, den 14. Juli 1913. 
Für den Staatsminister 
des Kriegswesens: 
Schmidlin. Weizsäcker. Fleischhauer. v. Schroeder. Geßler. 
  
  
*) Der vorhandene Vorrat des bisherigen Formulars E kann unter Richtigstellung der Bezeichnung E in S 
aufgebraucht werden. 
————— —.. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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