Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Gegenstand haben und der Wert des Gegenstandes bei unbebauten Grundstücken 
den Betrag von 5000 .KA, bei bebauten Grundstücken den Betrag von 10000 .K 
nicht übersteigt, auch der Erwerber im letzten Jahr ein Einkommen von nicht 
mehr als 2000 .K gehabt hat. 
Die Bestimmungen in Abs. 2 des Buchst. f finden entsprechende Anwendung. 
2. In Art. 3 des genannten Gesetzes werden 
a) in Abs. 1 die Worte „§ 32 Ziff. 1 bis 7 der Notariatsgebührenordnung"“ durch 
die Worte: „§ 32 Ziff. 1 bis 5 und 7 der Notariatsgebührenordnung“ ersetzt. 
Ferner erhält 
b) in Abs. 3 der erste Satz folgende Fassung: 
Frei von dem Zuschlag bleiben die in Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, f und g#ge- 
nannten Gebühren. 
Art. 2. 
Die Vorschriften in Art. 2 Nr. 1 Buchst. f und g treten mit dem 1. August 1913 
in Kraft; im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Wirkung vom 
1. April 1913 an. 
Gegeben Bebenhausen, den 17. Juli 1913. 
Wilhelm. 
Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
  
Finanzgesetz 
für die Finanzperiode I. April 1913 bis 31. März 1915. Vom 17. Juli 1913. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode 1. April 1913 bis 
31. März 1915 verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
	        
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