Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist für den ordentlichen Dienst nach dem beigefügten Hauptfinanz- 
etat festgesetzt: 
für 1. vort atlll. 118 669 186 . 
für # anhhhmmm . ... 121 807 164 . 
  
1. April 1913 
zusammen für die Finanzperiode #### ## auf 240 576 340.. 
Art. 2. 
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1. der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag 
für die Finanzperiode z so angenommen ist 98525 715 4 
2. die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für 
dieselbe Zeit berechnen an 
a) direkten Abgaben auf. .. . .....- 72 066 930 M 
b) indirekten Abgaben auf. .. ... ..- 70 614 548 M 
142 681 478 / 
zusammen 241207 193./. 
Die Verfügung über den hienach sich ergebenden Überschuß von 630 853 A 
bleibt weiterer Verabschiedung vorbehalten. 
  
  
Art. 3. 
1. Die Einkommensteuer ist mit 105 % der in Art. 18 des Einkommensteuergesetzes 
vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 261) bestimmten Einheitssätze zu erheben. 
2. Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ist nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Gesetzes vom 1 (Reg. Bl. S. 344), die Kapitalsteuer nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg.Bl. S. 313) zu erheben. 
Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf 2,10 co des 
Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2,10 0% des steuerbaren Jahresertrags bestimmt.
	        
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