Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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bei Leheen auf 3 ./4 80 Pf. 
weiterhin nach 2 Dienstjahren von dem genannten Zeitpunkt ab „ 4 „ 20 „ 
bei Lehrernen „ 3 „ 60 „ 
ferner nach 3 Dienstjahtgen „ 3 „ 80 „ 
, 6 „ . . .. 4, „ 
„ 9 „ ..... .... ,,4,,20» 
„12 „ .......... ,,4,,40» 
„15 „ .......... »4,,60» 
,,18 » ............,,4,,80» 
„21 „ ............»5,,——». 
2. An Stelle der in Art. 3 Abs. 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes genannten Taggeld- 
sätze treten die folgenden: 
bei unständiger 
Verwendung 
Taggeld 2 .K 80 Pf. 
nach 3 Dienstjahhen„ 3 „ — „ 
„ 6 „ . .... „ 3„20, 
„ 9 „ ............. »3,,40,, 
„12 „ ... .. „ 3„60, 
„15 „ „39,, 80 „ 
„ 18 „ . .T5T[7J7T 
„ 21 „ . ,,4,,20,,. 
3. In Art. 6 Abs. 7 Satz 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes ist nach dem Wort „un- 
ständiger“ einzufügen: „Lehrer,“. 
4. In Art. 9 Abs. 2 des Lehrerbesoldungsgesetzes erhalten die Nr. 2 und 4 folgende 
Fassung: 
2. zu den Taggeldern der unständigen Lehrer und Lehrerinnen in großen und 
mittleren Städten, sofern nach dem vorangegangenen Rechnungsjahr der 
Staatssteuerbetreff auf den Kopf der Bevölkerung mehr als 15 K und die
	        
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