Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe weniger als 10 % 
der ihr zu Grunde zu legenden Gesamtkatastersumme beträgt, je 3 .K 40 Pf., 
in den anderen Gemeinden ijje3 „ — „ „ 
4. zu den Taggeldern der unständigen Fachlehrerinnen in großen und mittleren 
Städten, sofern nach dem vorangegangenen Rechnungsjahr der Staatssteuer- 
betreff auf den Kopf der Bevölkerung mehr als 15 K und die Gemeinde- 
umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe weniger als 10 % der 
ihr zu Grunde zu legenden Gesamtkatastersumme beträgt, je 2 .K 80 Pf., 
in den anderen Gemeinden jje? „ 40 „ 
5. In Art. 9 Abs. 4 des Lehrerbesoldungsgesetes erhält der Eingang folgende 
Fosimg- 
Auf die jeweilige Einteilung der Gemeinden nach Abs. 2 Nr. 1 bis-4 findet usw. 
Art. LI. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1913 an in Kraft. 
Gegeben Bebenhausen, den 18. Juli 1913. 
Wilhelm. 
Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, Tierärztliche Abteilung, 
betrefend Abwehrmaßregeln gegen die Manl= und Klauenseuche. Vom 21. Juli 1913. 
(1) Nachdem die Maul= und Klauenseuche in Württemberg, Baden und Hessen erloschen 
und in den für die Einfuhr nach Württemberg in Betracht kommenden anderen deutschen 
Bundesstaaten sehr erheblich zurückgegangen ist, werden die Bekanntmachungen des 
Medizinalkollegiums, Tierärztliche Abteilung, vom 31. Juli 1912 (Staatsanzeiger Nr. 180, 
Reg. Bl. S. 565) und vom 26. September 1912 (Staatsanzeiger Nr. 228) außer 
Wirkung gesetzt.
	        
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