Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

211 
19. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
6 Ausgegeben St uttgart, Donnerstag, den 14. August 1913. 
–— —— — — — — 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den 
Oberamtsbezirk Rottweil. Vom 6. August 1913. S. 211. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Rottweil. 
Vom 6. August 1913. 
Nachdem der seitherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Rottweil gestorben 
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Sehner Majestät des Königs die Vornahme 
einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Rottweil angeordnet und nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei 
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. 
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren 
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste 
ausgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Oktober
	        
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