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1906 (Reg. Bl. S. 597) in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 5. Dezember 1910 (Reg. Bl. S. 578) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Rott-
weil im Amtsblatt zu erlassen und außerdem in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche
Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Sonntag, den 24. August
ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Samstag, den 30. August ds. Is., einschließlich, auf dem Rathaus
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl-
ausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 4. September
ds. Is., haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahl-
berechtigungen dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Samstag, den 13. September 1913,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Mittwoch, den 10. September ds. Is., zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahlräume den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den §§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonde-
rungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden
und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein ungehindertes