Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von NRindvieh und Ziegen aus der Schweiz. 
Vom 21. August 1913. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Maul= und Klauenseuche in der 
Schweiz wird die Einfuhr und die Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen nach und durch 
Württemberg aus der ganzen Schweiz auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes 
vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) bis auf weiteres verboten. 
Dieses Verbot tritt sofort in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 21. August 1913. 
Fleischhauer. 
Gedrpuckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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