Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

Die 8,5 km lange Bahn ist als normalspurige Nebenbahn nach den Vorschriften 
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 anzulegen. Sie 
verläßt den Bahnhof Ludwigsburg in nordwestlicher Richtung, läuft zunächst etwa 1,2 km 
neben der Hauptbahn her und zieht sich dann in südwestlicher Richtung bis Möglingen 
hin. Von da führt die Bahn in nordwestlicher Richtung bis Markgröningen, wo sie 
vor der Nachbarschaftsstraße Asperg—Markgröningen endigt. Außer den Bahnhöfen 
Ludwigsburg und Markgröningen sind Stationen in Osterholz und Möglingen vorgesehen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-= 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 21. August 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung des Reichs. (Militär-) Fiskus zur Erwerbung des für die Anlegung 
rines militärischen Luftschiffhafens bei Friedrichshafen erforderlichen Grundeigentums im Wege 
der Zwangsenteignung. Vom 21. August 1913. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 440), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staateministeriums, was folgt: 
Der Reichs= (Militär-) Fiskus wird ermächtigt, zum Zweck der Anlegung eines 
militärischen Luftschiffhafens bei Friedrichshafen diejenigen Grundstücke und Rechte an 
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, die nach dem genehmigten 
allgemeinen Plan für das Unternehmen erforderlich sind. 
Nach diesem Plan kommt der militärische Luftschiffhafen auf die Markungen 
Allmannsweiler, Löwental und St. Georgen innerhalb desjenigen Geländes zu liegen, 
das begrenzt wird:
	        
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