Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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im Süden und Westen durch die Staatseisenbahnlinie Ulm—Friedrichshafen und 
den dem Gewand Weiherösch in nordwestlicher Richtung entlang führenden Verbindungs- 
weg von St. Georgen bis zu dessen Schnittpunkt mit dem von Allmannsweiler her- 
führenden Vizinalweg Nr. 2, im Norden durch eine Linie vom Schnittpunkt des letzt- 
genannten Wegs mit dem Allmannsweiler Bach nach dem Schnittpunkt des Feld- 
wegs 6 mit dem von Allmannsweiler kommenden, in südlicher Richtung führenden 
Feldweg und von da nach der Nordspitze der Parzelle 109 der Hofkammerlichen 
Güter, im Osten durch den Seewald bis zur Bahnlinie. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird der Reichs-(Militär-) 
Fiskus durch den Militär-Intendanturrat Dr. Lehner vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Intendantur des XlIII. (K. W.) Armeekorps 
bestellt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 21. August 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. 
  
önigliche Verordnung, 
betreffend die Aufhebung des Personaladels. Vom 1. September 1913. 
Wilhelm IL, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Mit der Zugehörigkeit zu einer der vier obersten Rangstufen, mit dem Besitz einer 
der vier obersten Klassen des Ordens der Württembergischen Krone und mit dem Besitz 
des Militärverdienstordens ist künftighin der Personaladel nicht mehr verbunden. Die- 
jenigen Personen, welche auf Grund der bisher bestehenden Bestimmungen zur Führung 
des Personaladels berechtigt sind, behalten dieses Recht auch fernerhin bei. Hienach 
hat das Staatsministerium das Erforderliche zu veranlassen. 
Gegeben Friedrichshafen, den 1. September 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas.
	        
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