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7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 a bis
18 c des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit dem
Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor an die
Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, wie
dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen Stimm-
zettel vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 Abs. 3 daselbst).
Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am
Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhand-
lung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
seitens der Oberschulbehörden keinem Anstand.
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahl-
kommission hat spätestens am Samstag, den 25. Oktober ds. Is., stattzufinden. Das
Ergebnis ist durch das Bezirksamtsblatt, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet,
bekannt zu machen.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsverfügung sowie darauf hin-
gewiesen, daß
a. in den Wahlräumen und den unmittelbar an sie anstoßenden Räumlichkeiten
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel
in den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm-
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf,
d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahlraum anwesend waren,