Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 a bis 
18 c des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit dem 
Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor an die 
Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, wie 
dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen Stimm- 
zettel vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 Abs. 3 daselbst). 
Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am 
Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhand- 
lung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden keinem Anstand. 
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahl- 
kommission hat spätestens am Samstag, den 25. Oktober ds. Is., stattzufinden. Das 
Ergebnis ist durch das Bezirksamtsblatt, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet, 
bekannt zu machen. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die 
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsverfügung sowie darauf hin- 
gewiesen, daß 
a. in den Wahlräumen und den unmittelbar an sie anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, 
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel 
in den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm- 
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat, 
. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, 
d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahlraum anwesend waren,
	        
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