Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

229 
M 23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—B — ——— — — 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 25. September 1913. 
  
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den 
Oberamtsbezirk SStuttgart. Vom 13. September 1913. S. 229. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Stuttgart. 
Vom 13. September 1913. 
Nachdem der seitherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Stuttgart durch 
Verlegung des Wohnsitzes außerhalb Württembergs aus der Ständeversammlung aus- 
geschieden ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs 
die Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Stuttgart angeordnet und 
nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei 
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. 
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren 
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste 
aufgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl-
	        
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