Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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sodann ist nach der Nummer 9 als weitere Nummer einzuschalten: 
„10) von Stuttgart (Kräherwaldstraße) nach Botnang (Klinglerstraße)“. 
2. In 8 10 Abs. 1 ist nach der Nummer 4 einzuschalten: 
„5) bei der Strecke Stuttgart—Botnang in spätestens sechs Jahren,“. 
3. In § 21 Abs. 1 werden die Worte: „die vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung 
auf der zuletzt in Betrieb gelangenden Strecke an gerechnet werden“ ersetzt durch 
die Worte: 
„die vom 4. September 1912 an gerechnet werden“. 
4. In § 22 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
„Der Staat kann gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den 
Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahnanlagen (vergl. 8 21 Abs. 2) und zwar 
nach seiner Wahl aller oder nur einzelner Linien, die Abtretung der Linien 1 bis 8 
übrigens nur miteinander, verlangen; die 25 jährige Frist des Art. 9 des genannten 
Gesetzes ist für die Linien 1 bis 8 und 10 vom 4. September 1912, für die Linie 9 
vom 16. Dezember 1911 an zu rechnen.“ 
Stuttgart, den 22. September 1913. 
Für den Staatsminister: 
Sigel. 
Verfügung des Ministeriums des Innern über Verbrennungsmotoren. 
Vom 19. September 1913. 
Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 333) 
wird über die Aufstellung feststehender Kraftmaschinen, die durch die Explosion oder Ver- 
brennung leicht entzündlicher Stoffe, wie Gas, Petroleum, Benzin, Spiritus und dergleichen 
betrieben werden (Verbrennungsmotoren), nachstehendes verfügt: 
§ 1. 
(0) Der Raum, in dem der Motor aufgestellt wird, muß gut gelüftet, hell erleuchtet und 
so groß sein, daß der Motor leicht zugänglich ist und ohne Gefahr bedient werden kann.
	        
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