Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Zur gefahrlosen Bedienung gehört bei Motoren von mehr als zwei Pferdestärken auch 
eine geeignete Vorrichtung zum Ingangsetzen des Motors; es ist deshalb bei der Bemessung 
des Raums hierauf Rücksicht zu nehmen. Die Höhe des Aufstellungsraums soll nicht 
weniger als 3 m betragen; eine geringere Höhe kann namentlich bei bestehenden Ge- 
bäuden zugelassen werden. 
2) In Stallungen, Scheuerräumen und anderen in ähnlicher Weise benützten Räumen, 
sowie in Gelassen, in denen leicht brennbare oder besonders feuergefährliche Stoffe auf- 
bewahrt, hergestellt oder verarbeitet werden oder in denen brennbare Gase und Dämpfe 
entstehen, dürfen Verbrennungsmotoren nicht aufgestellt werden. 
(3) In Arbeitsräumen, in denen leicht entzündlicher Staub oder leicht brennbare Abfälle 
entstehen, dürfen Verbrennungsmotoren nur aufgestellt werden, wenn der Staub und die 
Abfälle entweder sofort bei ihrer Entstehung durch mechanische Absaugung oder in anderer 
Weise mindestens einmal täglich entfernt werden. 
(4) In Arbeitsräumen, in denen noch andere als die mit der Bedienung des Motors be— 
trauten Personen beschäftigt sind, muß der Motor durch einen Verschlag vom übrigen 
Arbeitsraum abgetrennt werden. Der Verschlag darf die Bedienung des Motors nicht 
hindern; er muß gut gelüftet und so dicht sein, daß keine Dünste in den Arbeitsraum ge— 
langen können. Die Offnungen für die Kraftübertragung müssen tunlichst dicht ver— 
schlossen sein. 
82. 
(0) Von Gelassen und Arbeitsräumen, in denen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Verbrennungs- 
motoren nicht aufgestellt werden dürfen, ist der Raum, in dem der Motor aufsgestellt wird, 
durch dichte, nach § 4 der Verfügung vom 22. Januar 1911 über Feuerungseinrichtungen 
(Reg. Bl. S. 7) feuersicher verwahrte Wände und Decken abzuscheiden, in denen nur die 
für die Kraftübertragung unentbehrlichen, tunlichst dicht abgeschlossenen Offnungen an- 
gebracht sein dürfen. 
x) Zwischen dem Motorenraum und den darüber gelegenen Arbeitsräumen sollen in 
der Regel Treppen, Schachtöffnungen und Riemenschlitze, die das Aufsteigen übler Dünste 
in den Arbeitsraum ermöglichen, nicht angebracht werden.
	        
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