hörde zugelassen werden, wenn die Schächte eigens zu diesem Zweck hergestellt sind, Gase
aus ihnen nicht in andere Räume gelangen können und Rücksichten auf Feuersicherheit
nicht entgegenstehen.
§ 7.
# O Der zuständigen Behörde bleibt es überlassen, in besonders gearteten Fällen, in denen
die vorstehenden Bestimmungen nicht ausreichen, die weiter erforderlichen Sicherheits-
maßregeln zu treffen. Vor ihrer Anordnung ist eine Außerung der Zentralstelle für
Gewerbe und Handel einzuholen.
(2) Für die Aufbewahrung der flüssigen Brennstoffe, sowie für die Gaserzeuger sind die
hierüber bestehenden Vorschriften maßgebend.
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 1. April 1911 über Explosions= und Verbrennungsmotoren (Reg. Bl. S. 66).
Stuttgart, den 19. September 1913.
Fleischhauer.
Verfügung des Ministerinms des Junern zum Vollzug des §8 123 der Reichsversicherungsordunng.
Vom 20. September 1913.
(0) Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung sind solche ausschließlich
die Zahnheilkunde selbständig ausübende Zahntechniker anzusehen, die von dem Buch-
führungszwang des Art. 10 Abs. 2 des Oberamtsarztgesetzes vom 10. Juli 1912 (Reg. Bl.
S. 270) befreit sind (zu vergl. § 21 der zum Vollzug des Oberamtsarztgesetzes ergangenen
Verfügung vom 17. März 1913, Reg. Bl. S. 82). Die Namen dieser Zahntechniker sind
von dem Oberamtsarzte dem für ihren Wohnsitz zuständigen Versicherungsamt und von
letzterem dem Vorstand der Versicherungsanstalt Württemberg sowie den beteiligten
Krankenkassen mitzuteilen.
2 Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten können Zahn-
techniker auch ohne Zustimmung des Versicherten selbständige Hilfe leisten, soweit nicht das
Oberversicherungsamt ein Bedürfnis hiefür in einzelnen Versicherungsamtsbezirken ver-