Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

hörde zugelassen werden, wenn die Schächte eigens zu diesem Zweck hergestellt sind, Gase 
aus ihnen nicht in andere Räume gelangen können und Rücksichten auf Feuersicherheit 
nicht entgegenstehen. 
§ 7. 
# O Der zuständigen Behörde bleibt es überlassen, in besonders gearteten Fällen, in denen 
die vorstehenden Bestimmungen nicht ausreichen, die weiter erforderlichen Sicherheits- 
maßregeln zu treffen. Vor ihrer Anordnung ist eine Außerung der Zentralstelle für 
Gewerbe und Handel einzuholen. 
(2) Für die Aufbewahrung der flüssigen Brennstoffe, sowie für die Gaserzeuger sind die 
hierüber bestehenden Vorschriften maßgebend. 
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 1. April 1911 über Explosions= und Verbrennungsmotoren (Reg. Bl. S. 66). 
Stuttgart, den 19. September 1913. 
Fleischhauer. 
Verfügung des Ministerinms des Junern zum Vollzug des §8 123 der Reichsversicherungsordunng. 
Vom 20. September 1913. 
(0) Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung sind solche ausschließlich 
die Zahnheilkunde selbständig ausübende Zahntechniker anzusehen, die von dem Buch- 
führungszwang des Art. 10 Abs. 2 des Oberamtsarztgesetzes vom 10. Juli 1912 (Reg. Bl. 
S. 270) befreit sind (zu vergl. § 21 der zum Vollzug des Oberamtsarztgesetzes ergangenen 
Verfügung vom 17. März 1913, Reg. Bl. S. 82). Die Namen dieser Zahntechniker sind 
von dem Oberamtsarzte dem für ihren Wohnsitz zuständigen Versicherungsamt und von 
letzterem dem Vorstand der Versicherungsanstalt Württemberg sowie den beteiligten 
Krankenkassen mitzuteilen. 
2 Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten können Zahn- 
techniker auch ohne Zustimmung des Versicherten selbständige Hilfe leisten, soweit nicht das 
Oberversicherungsamt ein Bedürfnis hiefür in einzelnen Versicherungsamtsbezirken ver-
	        
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