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neint hat. Das Oberversicherungsamt kann das Bedürfnis für solche Bezirke verneinen,
in denen eine genügende Zahl von Zahnärzten vorhanden ist, die zu angemessenen Be-
dingungen die zahnärztliche Behandlung der Versicherten zu übernehmen bereit sind.
Das Oberversicherungsamt hat seine Entscheidung im Benehmen mit dem Medizinal—
kollegium zu treffen. Vor der Entscheidung sind der Oberamtsarzt, das Versicherungsamt
(Beschlußausschuß), sowie der Verein württembergischer Zahnärzte, E. V., und die Ver-
einigung württembergischer Dentisten, E. V., zu hören. Die Entscheidung ist dem Vor-
stand der Versicherungsanstalt Württemberg sowie dem Versicherungsamt mitzuteilen,
das dieselbe im Bezirksamtsblatt bekanntzumachen und den beteiligten Krankenkassen zu
eröffnen hat.
Stuttgart, den 20. September 1913.
Fleischhauer.
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in
den österreichischen Kronländern. Vom 22. September 1913.
Die vom Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 9. September 1913
(Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1913 Nr. 44 S. 799) wird zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 22. September 1913.
Fleischhauer. von Marchtaler.
Bekauntmachung.
Dem Oberstabsarzt z. D. Dr Bassenge in Wien ist auf Grund des §+ 42 Ziffer 2 der
Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im §. 42 Ziffer 1 a bis c
ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Reichsangehörigen
auszustellen, welche ihren dauernden Wohnsitz in den österreichischen Kronländern mit Ausnahme
von Galizien und der Bukowina haben.
Berlin, den 9. September 1913. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Gallenkamp.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.