Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Bekämpfsung der rpidemischen Kinderlähmmng. Vom 2. Oktober 1913. 
Die in § 1 Abs. 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. Februar 1910, 
betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Reg. Bl. S. 84), festgesetzte 
Anzeigepflicht wird hiemit auf die akute epidemische Kinderlähmung (Poliompelitis 
acuta infantum) ausgedehnt. Die Vorschriften der genannten Verfügung, mit Ausnahme 
der §§ 2, 3, 7 Abs. 2 und des § 20, finden entsprechende Anwendung. 
Stuttgart, den 2. Oktober 1913. 
Fleischhauer. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verwendung von Cyankalium zur Reinigung von Tafelgeschirr. Vom 7. Oktober 1913. 
Die Verwendung von Cyankalium und von anderen beim Zusammentreffen mit Säuren 
Blausäure entwickelnden Stoffen zum Reinigen von Metallgeschirr in Gasthäusern, Wirt- 
schaften, Heilanstalten und ähnlichen Betrieben wird wegen der damit verknüpften 
Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen auf Grund von Art. 32 Nr. 5 des 
Polizeistrafgesetzes verboten. 
Dieses Verbot tritt sofort in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 7. Oktober 1913. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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