Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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sowie die vorübergehenden Eigentumsbeschränkungen, die nach der in der wasserpolizei- 
lichen Erlaubnisurkunde vom 3. September 1913 genehmigten Beschreibung und plan- 
mäßigen Darstellung erforderlich sind, auf den Markungen Hofen, Mühlhausen und 
Offingen, O. A. Cannstatt, und Aldingen, O.A. Ludwigsburg, im Wege der Zwangs- 
enteignung zu bewerkstelligen. 
Im Enteignungsverfahren wird die Unternehmerin durch die städtischen Anwälte 
Gemeinderäte Dr. Ludwig und Dr. Dollinger, Rechtsrat Dr. Albert und Ratsassessor 
Dr. Hirsch als Einzel= und Gesamtbevollmächtigte vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Oktober 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Schmidlin. Gefßler. Habermaas. 
önigliche Verorduung, 
betrefeend die mittlere Verwaltungsdienstprüfung. Vom 16. Oktober 1913. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Bedeutung der Prüfung. 
81. 
Die Erstehung der Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst befähigt zu den 
Stellen der Expeditoren bei den Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schul- 
wesens und den ihnen unterstellten Behörden, des Verwalters des Arbeitshauses Vaihingen, 
der Okonomieverwalter bei den staatlichen Heilanstalten und Waisenhäusern, der Ober- 
amtssekretäre, der Oberamtspfleger und Verwaltungsaktuare, der Landarmenpfleger, der
	        
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