Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Innern auf Grund des § 3 Abs. 3 zu bestimmenden Erfordernisse die Anforderungen er- 
füllen, die in § 3 Nr. 4 und 5 der K. Verordnung vom 1D betreffenddie 
2. Mai 1911 
mittlere Verwaltungsdienstprüfung, (Reg. Bl. von 2) verlangt waren und die 
dort in Nr. 6 geforderten Zeugnisse beibringen. 
2) Im übrigen wird diese frühere Verordnung durch die gegenwärtige Verordnung 
ersetzt. 
(8) Die gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, jedoch mit der 
Maßgabe, daß für die Zulassung zu der im Jahr 1914 stattfindenden Prüfung der Nachweis 
der Teilnahme an dem Unterrichtskurs für Verwaltungskandidaten noch nicht verlangt 
wird. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 16. Oktober 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vollziehung der K. Verordnung über die mittlere Verwaltungsdienstprüfung. 
Vom 16. Oktober 1913. 
Zur Vollziehung der K. Verordnung vom 16. Oktober 1913, betreffend die mittlere 
Verwaltungsdienstprüfung (Reg. Bl. S. 244),7) wird nachstehendes verfügt: 
Zu § 3 der P. O. 
Vorbereitungsdienst. 
Allgemeines. 
. 1. 
A) Die ersten drei Jahre des Vorbereitungsdienstes (Lehrzeit) sind bei einem Schult- 
heißenamt (Stadtschultheißenamt) oder bei einem Verwaltungsaktuar (Art. 143 Abs. 1 der 
Gemeindeordnung) zuzubringen. 
  
*) Im folgenden mit P. O. bezeichnet.
	        
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