Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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so kann er bei einem Oberamt auf ein halbes Jahr als unbesoldeter überzähliger Gehilfe 
eintreten. Solchen Kandidaten, sowie denjenigen, die vom Ministerium des Innern 
gemäß § 11 der P.O. von dem Nachweis der Gehilfenzeit bei einem Oberamt befreit 
worden sind, bleibt überlassen, die zur Vervollständigung des fünfjährigen Vorbereitungs- 
dienstes fehlende Zeit bei einer beliebigen anderen Staats= oder Körperschaftsbehörde 
oder bei einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung zuzubringen. 
(2) Nimmtsein Kandidat, der zunächst als überzähliger Gehilfe bei einem Oberamt tätig 
war, eine besoldete Gehilfenstelle an, so hat er im ganzen ein Jahr bei einem Oberamt 
zu verbringen. 
(3) Über die Annahme besoldeter und überzähliger Gehilfen bei den Oberämtern wird 
das Ministerium des Innern besondere Vorschriften erlassen. 
86. 
Die besoldeten Kanzleigehilfen und die überzähligen Gehilfen sind in den von den 
Kanzleibeamten der Oberämter zu leistenden Arbeiten auszubilden. Dabei ist ihre Be— 
schäftigung so einzurichten, daß sie die Anwendung der wichtigsten Gesetze in der Bezirks- 
instanz kennen lernen. 
Aufsicht über die Annahme von Lehrlingen. 
87. 
(1) Schultheißenämter und Verwaltungsaktuare, die einen in den ersten drei Jahren 
seines Vorbereitungsdienstes stehenden Verwaltungskandidaten beschäftigen, haben hievon 
spätestens binnen vierzehn Tagen nach Eintritt des Kandidaten dem Oberamt Anzeige 
zu machen. 
2 In der Anzeige ist unter Beifügung der nötigen Urkunden darzulegen, ob bei dem 
Kandidaten die in § 2 Nr. 1, 2 und 4 der P.O. aufgestellten Erfordernisse und bei der 
Lehrstelle die in § 2 Nr. 1 bis 4 oder § 3 der gegenwärtigen Verfügung verlangten Vor- 
aussetzungen zutreffen. 
(3) Das Oberamt hat die Anzeige an der Hand der P.O. und dieser Verfügung zu prüfen.
	        
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