Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Findet sich kein Anstand, so bestätigt es den Empfang der Anzeige. Die Empfangsbe— 
stätigung ist in doppelter Ausfertigung zu geben, eine Ausfertigung ist dem Kandidaten 
auszuhändigen. Ergibt sich, daß der Kandidat oder die Lehrstelle den Anforderungen nicht 
entspricht, so ist sowohl der Lehrherr als der Kandidat und gegebenenfalls dessen gesetzlicher 
Vertreter darauf hinzuweisen, welcher Mangel der späteren Zulassung zur mittleren 
Verwaltungsdienstprüfung entgegensteht. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Über- 
schreitung der in § 2 Nr. 2 und § 3 dieser Verfügung zugelassenen Lehrlingszahl nur für 
die nach Erschöpfung dieser Zahl, nicht auch für die schon vorher eingetretenen Lehrlinge 
ein Hindernis gegen die Zulassung zur Prüfung bildet. 
(4) Die Anzeige und der Entwurf der Verfügung des Oberamts, sowie die Bescheinigungen 
über die nach dem vorhergehenden Satz erfolgten Eröffnungen sind bei den Akten des 
Oberamts zu verwahren. Urschriftliche Belege sind zurückzugeben. 
Zeugnisse über die Lehrzeit. 
88. 
(0) Schultheißenämter und Verwaltungsaktuare, die einen im Vorbereitungsdienst 
stehenden Verwaltungskandidaten beschäftigen, sind verbunden, dem Kandidaten beim 
Austritt ein Zeugnis zu geben, das den Zeitraum der Beschäftigung unter Benennung des 
Eintritts= und Austrittstags angibt und sich über Fähigkeiten, Fleiß und Betragen des 
Kandidaten ausspricht. 
C) In den Zeugnissen über die Lehrzeit bei einem Schultheißenamt ist gleichzeitig zu 
bemerken, ob die in § 2 Nr. 1 bis 4 dieser Verfügung verlangten Anforderungen während 
der Beschäftigung des Kandidaten erfüllt waren, gegebenenfalls auch, ob die in § 1 Abs. 3 
der Verfügung genannten Voraussetzungen zutrafen. 
[j) In den Zeugnissen über die Lehrzeit bei einem Verwaltungsaktuar ist zu bemerken, 
ob die in § 3 dieser Verfügung aufgestellten Erfordernisse erfüllt sind. 
89. 
(-) Jedes Zeugnis ist vor Aushändigung an den Kandidaten unter Beifügung einer be- 
glaubigten Abschrift dem Oberamt vorzulegen.
	        
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