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(2) Das Oberamt hat das Zeugnis daraufhin zu prüfen, ob es die in 8 8 dieser Verfügung
verlangten Angaben vollständig enthält und ob die in dem Zeugnis enthaltenen tatsächlichen
Angaben (z. B. über die Einhaltung der Vorschriften über die Lehrlingszahl, die Größe des
Verwaltungsbezirks usw.) richtig sind. Auf die Beurteilung des Kandidaten durch den
Lehrherrn ist nur dann einzugehen, wenn dem Oberamt Tatsachen bekannt sind, die der
in dem Zeugnis gegebenen Beurteilung widersprechen.
[6), Ergibt sich bei der Prüfung kein Anstand, so wird der Vermerk
„Gesehen.
K. Oberamt.
N.“
beigesetzt und das Zeugnis zurückgegeben. Ergeben sich Anstände, die nicht behoben werden
können, so ist von dem Vermerk Abstand zu nehmen und Lehrherr und Kandidat hievon
unter Angabe des Grundes bei Rückgabe des Zeugnisses schriftlich zu verständigen. Die
Abschriften der Zeugnisse und die Entwürfe der Verfügungen sind bei den Akten des
Oberamts zu verwahren.
Zeugnisse über die Gehilfenzeit.
8 10.
(0) Auf die Zeugnisse über die Gehilfenzeit bei einem Schultheißenamt oder bei einem
Verwaltungsaktuar (§ 1 Abs. 2) finden die Vorschriften der §§ 8 und 9 mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß in den Zeugnissen über die schultheißenamtliche Gehilfenzeit
das Zutreffen der in § 4 verbunden mit §2 Nr. 1 und 4 verlangten Voraussetzungen er-
sichtlich zu machen ist.
C) Die Oberämter haben den Kanzleigehilfen und den überzähligen Gehilfen beim
Austritt ein Zeugnis über die Dauer ihrer Beschäftigung, über Fähigkeiten, Fleiß und
Betragen zu erteilen. Die Entwürfe sind bei den Akten zu verwahren.
(8) Eine etwa gemäß 81 Abs. 3 oder 8 5 Abs. 1 Satz 3 dieser Verfügung anderwärts
zugebrachte Gehilfenzeit ist durch Zeugnisse der betreffenden Behörden oder Beamten