Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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c) der Schulbildungsgang des Kandidaten, 
d) der Gang des Vorbereitungsdienstes, 
) die Ausfüllung etwaiger außerhalb des Schulbesuchs und des Vorbereitungs- 
dienstes liegender Zeiträume, 
f) das Militärverhältnis; 
2. ein Staatsangehörigkeitsausweis; 
3. ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts und ein Zeugnis 
der Gemeindebehörde des Geburtsorts über Vorhandensein oder Nichtvorhanden- 
sein von Bestrafungen; 
4. das Schulzeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- 
willigen Dienst; 
die Zeugnisse über die Ableistung des Vorbereitungsdienstes, soweit er zur Zeit der 
Meldung bereits beendigt ist, sowie über etwaige außerhalb des vorgeschriebenen 
Vorbereitungsdienstes geleistete praktische Tätigkeit; 
6. die Militärpapiere. 
(3) Das Oberamt hat die Gesuche auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und die nötigen 
Ergänzungen zu veranlassen. Die Vorlage an das Ministerium erfolgt erst nach Beendigung 
der Vorprüfung (8 13). Dagegen hat das Oberamt spätestens zum 10. Mai die Zahl der 
bei ihm eingekommenen Zulassungsgesuche ohne Rücksicht auf ihre Vollständigkeit dem 
Ministerium anzuzeigen und dabei anzugeben, ob sämtliche Angemeldete an der Vor- 
prüfung teilnehmen (s. u. § 17 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 21 und § 22 Abs. 2 
und 3). 
Su 
Vorprüfung. 
Allgemeines. 
§ 13. 
(1) Die Zulassung zu dem Unterrichtskurs ist von dem Ergebnis einer Prüfung (Vor- 
prüfung) abhängig, in der ermittelt wird, ob der Kandidat im Laufe des Vorbereitungs- 
dienstes sich solche Kenntnisse angeeignet hat, daß seine erfolgreiche Teilnahme an dem 
Unterricht zu erwarten ist.
	        
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