Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(2) Die Festsetzung einer Prüfungsgebühr gemäß Nr. 56, II, Abs. 2 des Sporteltarifs 
bleibt vorbehalten. 
[6) Die Vorprüfung ist nur schriftlich; sie wird von einer vom Ministerium des Innern 
aus Lehrern am Unterrichtskurs gebildeten Kommission abgenommen. 
(4) Die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben geschieht bei dem Oberamt, bei dem das 
Gesuch um Zulassung zu dem Unterrichtskurs eingereicht wurde. Außerhalb Württembergs 
sich aufhaltende Kandidaten haben in ihrem Zulassungsgesuch anzugeben, bei welchem 
Oberamt sie die Prüfung ablegen wollen, andernfalls wird das Oberamt von dem Mini— 
sterium bestimmt. 
(0) Den Oberämtern gehen auf die gemäß § 12 Abs. 3 vorzulegenden Anzeigen über die 
Zahl der Zulassungsgesuche die Prüfungsaufgaben von dem Ministerium zu. 
(0) Der Prüfungstag wird vom Ministerium für alle Kandidaten gemeinsam in der Regel 
auf einen Tag im Monat Maij festgesetzt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben. 
(7) Während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben sind die Kandidaten zu beauf— 
sichtigen; die Bestimmungen des § 8 der P.O. finden entsprechende Anwendung. 
Prüfungsgegenstände bei der Vorprüfung. 
8 14. 
Die Vorprüfung besteht in der schriftlichen Beantwortung einfacher Fragen aus dem 
deutschen und württembergischen Verwaltungsrecht, sowie aus dem württembergischen 
Staatssteuer= und Gemeindesteuerrecht, und in der Bearbeitung eines einfachen praktischen 
Falles aus dem Gemeinderechnungswesen. 
Feststellung des Ergebnisses der Vorprüfung. 
8 15. 
() Nach Beendigung der Prüfung legt das Oberamt die Prüfungsarbeiten mit dem Zu- 
lassungsgesuch und seinen Beilagen dem Ministerium vor. 
(2) Das Ministerium überweist die Arbeiten der Prüfungskommission. Diese ordnet die 
Kandidaten nach dem Maße der dargelegten Kenntnisse und bezeichnet diejenigen, die den 
erforderlichen Grad der Reife nicht nachgewiesen haben. Zeugnisse werden nicht erteilt.
	        
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