Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Prüfungsanweisung für die Vorprüfung. 
8 16. 
Über die Bildung der Prüfungskommission, die Stellung der Prüfungsaufgaben, 
den Gang der Prüfung, die Beurteilung der Prüfungsarbeiten und die Feststellung des 
Prüfungsergebnisses werden in einer besonderen Prüfungsanweisung für die Vorprüfung 
Bestimmungen getroffen. 
Aufnahme in den Unterrichtskurs und Abweisung. 
§ 17. 
C) Die Kandidaten, die in der Vorprüfung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen 
haben und auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung (§ 4 der P.O.) erfüllen 
oder doch bis zum Beginn des Kurses voraussichtlich erfüllen werden, werden von dem 
Ministerium in den Kurs aufgenommen. 
(2) Ist der Andrang so groß, daß nicht alle Kandidaten gleichzeitig unterrichtet werden 
können, so wird ein Doppelkurs eingerichtet. Können auch hiebei nicht alle zulassungs— 
fähigen Kandidaten untergebracht werden, so behält sich das Ministerium vor, die über- 
zähligen Kandidaten zurückzustellen. Die Aufnahme geschieht in diesem Fall, vorbehältlich 
der Zurückstellung solcher Kandidaten, die bis zum Beginn der auf den Kurs folgenden 
Prüfung voraussichtlich das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden (§ 2 Nr. 3 
der P.O.), in der bei der Vorprüfung festgestellten Reihenfolge (§ 15 Abs. 2). Die zurück- 
gestellten Kandidaten können bei späterer Wiederholung ihres Zulassungsgesuchs sich an 
der Vorprüfung wieder beteiligen, andernfalls werden sie nach Maßgabe ihrer bei der 
ersten Vorprüfung dargelegten Kenntnisse in die Zahl der Bewerber um die Zulassung zu 
dem späteren Kurs eingereiht. Wollen sie an der Vorprüfung wieder teilnehmen, so haben 
sie dies in ihrem Zulassungsgesuch zum Ausdruck zu bringen. 
[3) Kandidaten, die zur Vorprüfung nicht erschienen sind oder sie vor der Beendigung ver- 
lassen oder die erforderlichen Kenntnisse nicht nachgewiesen oder eine andere Voraussetzung 
für die Zulassung nicht erfüllt haben, werden abgewiesen und hievon unter Angabe des 
Grundes verständigt.
	        
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