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Prüfungsanweisung für die Vorprüfung.
8 16.
Über die Bildung der Prüfungskommission, die Stellung der Prüfungsaufgaben,
den Gang der Prüfung, die Beurteilung der Prüfungsarbeiten und die Feststellung des
Prüfungsergebnisses werden in einer besonderen Prüfungsanweisung für die Vorprüfung
Bestimmungen getroffen.
Aufnahme in den Unterrichtskurs und Abweisung.
§ 17.
C) Die Kandidaten, die in der Vorprüfung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen
haben und auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung (§ 4 der P.O.) erfüllen
oder doch bis zum Beginn des Kurses voraussichtlich erfüllen werden, werden von dem
Ministerium in den Kurs aufgenommen.
(2) Ist der Andrang so groß, daß nicht alle Kandidaten gleichzeitig unterrichtet werden
können, so wird ein Doppelkurs eingerichtet. Können auch hiebei nicht alle zulassungs—
fähigen Kandidaten untergebracht werden, so behält sich das Ministerium vor, die über-
zähligen Kandidaten zurückzustellen. Die Aufnahme geschieht in diesem Fall, vorbehältlich
der Zurückstellung solcher Kandidaten, die bis zum Beginn der auf den Kurs folgenden
Prüfung voraussichtlich das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden (§ 2 Nr. 3
der P.O.), in der bei der Vorprüfung festgestellten Reihenfolge (§ 15 Abs. 2). Die zurück-
gestellten Kandidaten können bei späterer Wiederholung ihres Zulassungsgesuchs sich an
der Vorprüfung wieder beteiligen, andernfalls werden sie nach Maßgabe ihrer bei der
ersten Vorprüfung dargelegten Kenntnisse in die Zahl der Bewerber um die Zulassung zu
dem späteren Kurs eingereiht. Wollen sie an der Vorprüfung wieder teilnehmen, so haben
sie dies in ihrem Zulassungsgesuch zum Ausdruck zu bringen.
[3) Kandidaten, die zur Vorprüfung nicht erschienen sind oder sie vor der Beendigung ver-
lassen oder die erforderlichen Kenntnisse nicht nachgewiesen oder eine andere Voraussetzung
für die Zulassung nicht erfüllt haben, werden abgewiesen und hievon unter Angabe des
Grundes verständigt.