Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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8 18. 
Die zugelassenen Kandidaten werden vom Ministerium zum Kurs einberufen. Ver- 
zichten einzelne Kandidaten auf die Teilnahme oder fallen sie aus einem andern Grunde 
vor Beginn des Kurses oder während der ersten vierzehn Tage seiner Dauer aus, so rücken 
die nach § 17 etwa zurückgestellten Kandidaten in entsprechender Zahl nach. 
Unterrichtsgeld. 
8 19. 
Die Teilnehmer am Kurs haben ein Unterrichtsgeld von 25 Mark zu entrichten, das 
bei Beginn des Kurses eingezogen wird. Bedürftigen Teilnehmern wird das Unterrichts— 
geld auf Ansuchen nachgelassen. 
Kursordnung. 
8 20. 
Der Lehrgang und die Handhabung der Ordnung in dem Unterrichtskurs werden durch 
eine Kursordnung geregelt. 
Ausschluß aus dem Unterrichtskurs. 
§ 21. 
Kandidaten, die sich fortgesetzt des Unfleißes oder wiederholter oder gröberer Verstöße 
gegen die Kursordnung schuldig machen, werden von dem Ministerium aus dem Kurs 
ausgeschlossen. Je nach der Schwere der Verfehlung wird der Ausschluß mit Wirkung für 
den laufenden Kurs oder dauernd verfügt. Für Kandidaten, die nur mit Wirkung für den 
laufenden Kurs ausgeschlossen wurden, gilt wegen der wiederholten Teilnahme an der 
Vorprüfung die Bestimmung in § 17 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz. 
Wiederholung von Gesuchen um Zulassung zum 
Unterrichtskurs. 
§ 22. 
Q) Ein Kandidat, dessen Gesuch um Zulassung zum Kurs wiederholt zurückgewiesen 
worden ist, weil das Ergebnis der Vorprüfung ungenügend war, ist fernerhin von der 
Zulassung zum Kurs ausgeschlossen; auch können Kandidaten, die trotz Zulassung bei der 
Vorprüfung wiederholt nicht erschienen sind oder diese vorzeitig verlassen haben, von der
	        
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