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solchen Standesbeamten für angezeigt hält, hierüber der ihnen vorgesetzten
Zivilkammer und Kreisregierung gemeinschaftlichen Bericht zu erstatten. Im
besonderen hat das Amtsgericht nach Bestätigung der Wahl eines neuen Orts-
vorstehers in eine Prüfung darüber einzutreten, ob nicht Bedenken gegen die
Besorgung der Standesamtsgeschäfte durch den Ortsvorsteher bestehen, und zu-
treffendenfalls die Berichterstattung an die höhere Verwaltungsbehörde zu
veranlassen.
2) § 3 erhält folgende Fassung:
In den Fällen, in denen dem Ortsvorsteher als solchem die Wahrnehmung
der Geschäfte des Standesbeamten kraft Gesetzes obliegt (oben § 2), kommt
über die Dauer einer Verhinderung des Ortsvorstehers die Wahrnehmung der
Standesamtsgeschäfte, sofern nicht ein anderer Stellvertreter bestellt ist, dem
Stellvertreter des Ortsvorstehers und gegebenenfalls dem Amtsverweser (Art. 62
Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906, Reg. Bl. S. 323) kraft
Gesetzes zu, ohne daß es einer vorgängigen Bestellung oder Bestätigung des-
selben durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf.
Von der Aufstellung eines Stellvertreters hat das Oberamt (vergl. Art. 62
Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung) das Amtsgericht in Kenntnis zu setzen.
Hat dieses gegen die Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte durch den
aufgestellten Stellvertreter Bedenken, so haben die Bezirksbehörden wegen der
Frage der Bestellung eines besonderen Stellvertreters durch die höhere Ver-
waltungsbehörde (§ 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes) der vorgesetzten Zivilkammer
und Kreisregierung gemeinschaftlichen Bericht zu erstatten.
Vor der Bestätigung der Aufstellung eines Amtsverwesers für den Orts-
vorsteher (Art. 62 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung) hat das Oberamt sich
zu vergewissern, daß von dem Amtsgericht kein Bedenken gegen die Besorgung
der Standesamtsgeschäfte durch den aufgestellten Amtsverweser erhoben wird.
In den Fällen des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 96 Satz 2 der Ge-
meindeordnung hat die Kreisregierung vor ihrer Entscheidung durch Rücksprache