Full text : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  393.

Gesetz,  über  die  Grenzen  der  Interessen  der  daran
Betheiligten  hinaus,  im  öffentlichen  Interesse  Pflich--ten
  auferlegt  und  dem  entsprechend  auch  Rechte  gegen
ihre  Organe  gewährt.  Es  ist  deshalb  auch  unerheblich,
  ob  der  Aufsichtsrath  und  die  anderen  Vorstandsmitglieder
  der  Ausantwortung  des  im  Gewahrsam
des  Beklagten  befindlichen  und  von  diesem  ausgeantworteten
  Geldes  zugestimmt  hatten.  Dazu  kömmt,
daß  jetzt  nicht  die  Aktlengesellschaft,  sondern  deren
KonkurSmasse  klagt,  welche  nicht  blos  die  Rechte  der
Aktiengesellschaft,  sondern  auch  die  der  Gesammtheit
der  Gesellschafts-Gläubiger  vertritt,  welche  in  Vertrauen
  auf  daß  Vörhandensein  des  eingezahlten  und
als  eingezahlt  kundgegebenen  Grundkapitalsbetrages
und  dessen  Wirken  im  Geschäftsbetriebe  kreditirt  hatten.
  Bei  der  hiernach  begründeten  Verantwortlichkeit
des  Beklagten  unterscheidet  das  Gesetz  (vgl.  Art.  241,
248  Abs.  3)  nicht  zwischen  dem  Falle,  daß  bereits
vorhandenen  Gläubigern,  ohne  Bekanntmachung  des
Zurückzahlungsbeschlusses  und  ohne  ihre  Befriedigung,
Grundkapital  durch  Rückzahlung  an  die  Aktionäre
entzogen  wird,  und  dem  Falle,  daß  Grundkapital
heimlich  zurückgezahlt  wird  und  neue  Gläubiger  in
Vertrauen  auf  Fortdauer  des  kundgegebenen  Grundkapitals
  entstehen.  Beiden  Arten  von  Gläubigern
gegenüber  wird  daher,  soweit  ihr  Interesse  reicht,
die  Haftung  begründet.  Die  Zahlung  des  klageweise
geford  erten  Kapitalsbetrages  rechtfertigt  sich  sowohl
vom  Gesichtspunkte  des  Gläubigerrechtes  auf  Erstattung
  der  geleisteten  Zahlungen  —  Art.  248
mit  245  —  wie  vom  Gesichtspunkte  des  Gesellschafts=
  und  Gläubigerrechtes  auf  Schadensersatz  —
Art.  241  —  wozu  noch  die  Verzugszinsenforderung
(seit  der  von  der  Aktiengesellschaft  selbst  noch  während
ihres  Bestehens  vom  Beklagten  geforderten  Einzahlung
  des  Kapitalsbetrages)  hinzutritt.  S.  1  515/80=Urth.
  v.  30.  März  1881.  (HGB.  Art.  248  Abs.  3.)