Relchsgerichtliche Entscheldungen. 393.
Gesetz, über die Grenzen der Interessen der daran
Betheiligten hinaus, im öffentlichen Interesse Pflich--ten
auferlegt und dem entsprechend auch Rechte gegen
ihre Organe gewährt. Es ist deshalb auch unerheblich,
ob der Aufsichtsrath und die anderen Vorstandsmitglieder
der Ausantwortung des im Gewahrsam
des Beklagten befindlichen und von diesem ausgeantworteten
Geldes zugestimmt hatten. Dazu kömmt,
daß jetzt nicht die Aktlengesellschaft, sondern deren
KonkurSmasse klagt, welche nicht blos die Rechte der
Aktiengesellschaft, sondern auch die der Gesammtheit
der Gesellschafts-Gläubiger vertritt, welche in Vertrauen
auf daß Vörhandensein des eingezahlten und
als eingezahlt kundgegebenen Grundkapitalsbetrages
und dessen Wirken im Geschäftsbetriebe kreditirt hatten.
Bei der hiernach begründeten Verantwortlichkeit
des Beklagten unterscheidet das Gesetz (vgl. Art. 241,
248 Abs. 3) nicht zwischen dem Falle, daß bereits
vorhandenen Gläubigern, ohne Bekanntmachung des
Zurückzahlungsbeschlusses und ohne ihre Befriedigung,
Grundkapital durch Rückzahlung an die Aktionäre
entzogen wird, und dem Falle, daß Grundkapital
heimlich zurückgezahlt wird und neue Gläubiger in
Vertrauen auf Fortdauer des kundgegebenen Grundkapitals
entstehen. Beiden Arten von Gläubigern
gegenüber wird daher, soweit ihr Interesse reicht,
die Haftung begründet. Die Zahlung des klageweise
geford erten Kapitalsbetrages rechtfertigt sich sowohl
vom Gesichtspunkte des Gläubigerrechtes auf Erstattung
der geleisteten Zahlungen — Art. 248
mit 245 — wie vom Gesichtspunkte des Gesellschafts=
und Gläubigerrechtes auf Schadensersatz —
Art. 241 — wozu noch die Verzugszinsenforderung
(seit der von der Aktiengesellschaft selbst noch während
ihres Bestehens vom Beklagten geforderten Einzahlung
des Kapitalsbetrages) hinzutritt. S. 1 515/80=Urth.
v. 30. März 1881. (HGB. Art. 248 Abs. 3.)